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Berufsausbildungsbeihilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Maßnahme nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III). Zuschüsse oder Darlehen für die berufliche Ausbildung, gewährt von der Bundesagentur für Arbeit an Jugendliche oder Erwachsene nach §§ 56 ff. SGB III, soweit hierfür die eigenen Mittel und die Mittel der Unterhaltsverpflichteten nicht ausreichen.
Gefördert wird die betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung in den nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Berufen, soweit hierfür Eignung und Neigung des Auszubildenden gegeben sind; ggf. auch berufsvorbereitende Maßnahmen für noch nicht berufsreife Jugendliche.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass dem Auszubildenden die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Steuerliche Behandlung: Aus öffentlichen Mitteln oder von öffentlichen Stiftungen gezahlte Beihilfen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG).
Anders: Ausbildungsbeihilfe.
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