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Berufsausrüstung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: bestimmte Gegenstände, die in einer erläuternden Liste von der EU-Kommission zusammengestellt sind, können, wenn sie Personen außerhalb des EU-Zollgebietes gehören, abgabenfrei von außerhalb der EU ansässigen Personen zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt und innerhalb von 24 Monaten wieder ausgeführt werden. Dazu gehören Ausrüstungsgegenstände für Presse, Funk und Fernsehen, kinematographische Ausrüstung, Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände von Ärzten, Archäologen, Artisten, Geschäftsleuten usw. Darüber hinaus können sowohl in der EU als auch in einer Reihe von Ländern, die dem Carnet-ATA-Abkommen beigetreten sind, Berufsausrüstungsgegenstände ohne weitere Sicherheitsleistungen nach Vorlage eines Carnets ATA, ausgestellt im Verwendungsland, vorübergehend eingeführt werden. Beförderungsmittel fallen nicht unter den Begriff der Berufsausrüstung, sind aber als solche unter vergleichbaren Bedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr ebenfalls abgabenfrei.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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