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Berufsausrüstung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bestimmte Gegenstände, die in einer erläuternden Liste von der EU-Kommission zusammengestellt sind, können, wenn sie Personen außerhalb des Zollgebietes der EU gehören, abgabenfrei von außerhalb der EU ansässigen Personen in das besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt und innerhalb von 24 Monaten wieder ausgeführt werden. Dazu gehören Ausrüstungsgegenstände für Presse, Funk und Fernsehen, kinematografische Ausrüstung, Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände von Ärzten, Archäologen, Artisten, Geschäftsleuten usw. Darüber hinaus können sowohl in der EU als auch in einer Reihe von Ländern, die dem Carnet-ATA-Abkommen beigetreten sind, Berufsausrüstungsgegenstände ohne weitere Sicherheitsleistungen nach Vorlage eines Carnets ATA, ausgestellt im Verwendungsland, vorübergehend eingeführt werden. Beförderungsmittel fallen nicht unter den Begriff der Berufsausrüstung, sind aber als solche unter vergleichbaren Bedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr ebenfalls abgabenfrei.

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