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Beschlussfassung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Willensäußerungen der Wohnungseigentümer werden auf den Wohnungseigentümerversammlungen gefasst. Im Grundsatz gilt für die Beschlussfassung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung das Mehrheitsprinzip. Das WEG sieht das Kopfprinzip vor (je Eigentümer - unabhängig von der Anzahl oder Größe der Wohnung - eine Stimme). Abweichend davon kann in der Gemeinschaftsordnung für die Abstimmungen auch das Wertanteilsprinzip festgelegt werden. Eine Wohnungseigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten sind.

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