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Beschlussfassung

Definition: Was ist "Beschlussfassung"?

Die Willensäußerungen der Wohnungseigentümer werden auf den Wohnungseigentümerversammlungen gefasst.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Die Willensäußerungen der Wohnungseigentümer werden auf den Wohnungseigentümerversammlungen gefasst (§ 23 WEG). Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
    Im Grundsatz gilt für die Beschlussfassung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung das Mehrheitsprinzip. Das WEG sieht das Kopfprinzip vor (je Eigentümer - unabhängig von der Anzahl oder Größe der Wohnung - eine Stimme). Abweichend davon kann in der Gemeinschaftsordnung für die Abstimmungen auch das Wertanteilsprinzip festgelegt werden. Eine Wohnungseigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten sind. Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (§25 WEG).
    Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß in Textform erklären.

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