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Betriebsausgabenpauschale

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: bei der Körperschaftsteuer ein Pauschalbetrag in Höhe von 5 Prozent der in einem Jahr von einer Körperschaft bezogenen Dividenden (§ 8b II KStG) zzgl. 5 Prozent der in einem Jahr realisierten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Körperschaft (§ 8b III KStG).

    2. Steuerliche Behandlung: Bei der Gewinnermittlung der Körperschaft werden in Höhe der fünfprozentigen Betriebsausgabenpauschale nichtabziehbare Betriebsausgaben unterstellt.

    3. Hintergründe: a) Zweck der Regelung: Nach allg. Prinzipien sind bei der Einkommensbesteuerung Ausgaben häufig nicht abzugsfähig, wenn die zugehörigen Einnahmen steuerfrei sind (vgl. § 3c EStG). Nach diesem Prinzip müssten Ausgaben einer Körperschaft, die in Zusammenhang mit dem Bezug von Dividenden aus anderen Körperschaften stehen, eigentlich vom Abzug bei der Gewinnermittlung ausgeschlossen sein, z.B. Verwaltungskosten in Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligung an den Tochtergesellschaften oder Zinskosten für die Fremdfinanzierung einer Beteiligung, anteilige Managementkosten der Obergesellschaft etc. Da die exakte Berechnung dieser Kosten jedoch aufwendig wäre, trägt das Körperschaftsteuergesetz den Zusammenhängen dadurch Rechnung, dass der Nichtabziehbarkeit dieser Kosten jedes Jahr, unabhängig von der wirklichen Höhe, durch einen Pauschalbetrag - eben durch die Betriebsausgabenpauschale - Rechnung getragen wird und im Gegenzug die wirklich angefallenen Kosten regulär abzugsfähige Kosten bleiben (§ 8b V Satz 2 KStG).

    b) Gründe für die Art der Berechnung: Dadurch, dass sich die Pauschale sowohl auf laufende Dividenden bezieht (§ 8b II KStG) als auch auf Veräußerungsgewinne (§ 8b III KStG), wird verhindert, dass sich die Pauschalierung durch Thesaurierung der Gewinne in der Tochtergesellschaft umgehen lässt. Bei dem heutigen System der Betriebsausgabenpauschale wird nämlich für einen in der Tochter entstandenen Gewinn die fünfprozentige Pauschale in jedem Fall fällig: bei Ausschüttung sofort, bei Thesaurierung spätestens bei der Veräußerung der Anteile (weil durch eine Thesaurierung der Wert der Anteile entsprechend steigt und dadurch auch die spätere 5 Prozentpauschale auf den Veräußerungsgewinn entsprechend erhöht wird).

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