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Revision von Bietungsstunde vom 08.06.2009 - 11:42
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Begriff bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken. Zwischen der ersten Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten liegen (§ 73 I ZVG).
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