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Bilanzgliederung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
systematische Ordnung der Bilanzposten.
Einzelunternehmungen/Personengesellschaften
Im HGB keine detaillierten Gliederungsvorschriften. Nach § 247 I HGB sind unter Aktiva das Anlage- und Umlaufvermögen, unter Passiva das Eigenkapital, die Schulden und Rückstellungen sowie jeweils die Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Darum findet man i.d.R. schon bei kleineren Unternehmen die in Tabelle „Bilanzgliederung” dargestellte Unterteilung.
Kapitalgesellschaften
Zwingend für Kapitalgesellschaften und bei zahlreichen anderen Unternehmungen gebräuchlich ist die folgende Gliederung nach §§ 265, 266, 268 ff. HGB (Größenklassen): 1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Nach § 266 I HGB haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 II u. III) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 I) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
–(2) Aktivseite
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2. Entgeltlich erwerbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3. Geschäfts- oder Firmenwert;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundenen Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. eigene Anteile;
3. sonstige Wertpapiere;
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steruern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
(3) Passivseite A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
B. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten
1. Anleihen, davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten
E. Passive latente Steuern.
Besondere Vorschriften
bestehen gemäß § 330 HGB (Formblätter) für Krankenhäuser, Versicherungs-, Verkehrs-, Wohnungsunternehmen, Kreditinstitute. Für kommunale Betriebe (Regiebetriebe oder Gesellschaften) gelten die Eigenbetriebsgesetze der jeweiligen Bundesländer.
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