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Binnenschiffsrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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neben dem allg. Schifffahrtsrecht enthält das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) i.d.F. vom 5.7.2001 (BGBl. I 2026) m.spät.Änd. Regelungen des Binnenschiffsrechts.
1. Inhalt: Zuständigkeit des Bundes -(1) für die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse; -(2) die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen sowie die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung; -(3) die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen; -(4) die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenstände einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen; -(5) die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen; -(6) die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge; -(7) die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
2. Wirtschaftliche Bedeutung: Koordinierung der Verkehrsmittel durch Einwirkung des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Bundesregierung hat mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden und dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird (vgl. § 3c BinSchAufgG).
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