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Blindenumsatz
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1. Soweit Blinden-Beschäftigungswerkstätten, Blindenanstalten, Blindenvereine und ähnliche Einrichtungen der Blindenfürsorge Sachen liefern, die die von ihnen betreuten Blinden hergestellt haben (Blindenwaren), sind diese Umsätze sowie die Lieferung von Zusatzwaren und die sonstigen durch die Blinden getätigten Leistungen umsatzsteuerfrei; desgleichen die Umsätze des Bundes der Kriegsblinden Deutschland e.V.
2. Für die Umsatzsteuerfreiheit des Betriebs eines Blinden ist Voraussetzung, dass nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die Ehefrau, minderjährige Abkömmlinge und Eltern des Blinden sowie Auszubildende gelten in diesem Sinn nicht als Arbeitnehmer. Ein Verzicht auf Steuerbefreiung ist möglich (§ 9 UStG); damit kann das Recht auf den Vorsteuerabzug erreicht werden.
3. Rechtsgrundlagen: § 4 Nr. 19 UStG, Anhang X Teil B Ziff. 5 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
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