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Bundesagentur für Arbeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: zentrale Behörde der Arbeitsverwaltung. Sie ist 2004 aus der früheren Bundesanstalt für Arbeit hervorgegangen.
2. Aufbau: Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich dreistufig in die Nürnberger Zentrale, 10 Kompetenzzentren für neue Arbeitsplätze und Beschäftigungsentwicklung (früher: Landesarbeitsämter) und 180 örtliche Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter) mit 660 Nebenstellen. Fachvermittlungsdienste, Berufsinformationszentren, Fachhochschulen und Verwaltungsschulen runden die ortsnahen Dienstleistungen ab.
3. Stellung: Sie ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). An der Spitze befindet sich der Vorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, der auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung ernannt wird.
4. Aufgaben: Durchführung der passiven und der aktiven Arbeitsmarktpolitik.
5. Haushalt: a) Haushaltsverfahren: Der Haushaltsplan wird vom Vorstand in eigener Verantwortung aufgestellt (§ 71a I SGB IV); er bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung. Seit 1993 liegt das Recht zur Haushaltsinkraftsetzung auch gegen den Willen der Bundesagentur für Arbeit beim für Arbeit und Soziales (BMAS), wenn Maßgaben der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden und die geplanten Ausgaben nicht aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit gedeckt werden können (§ 71a IV SGB IV).
b) Haushaltsvolumen: Höhe wie auch Struktur der Ausgaben bestimmen Bundesregierung und Parlament über das Sozialgesetzbuch III, besonders die Beitragssätze und -bemessungsgrenzen, die Leistungshöhe und -dauer einzelner Maßnahmen sowie der Arbeitslosenunterstützung und über das Haushaltsinkraftsetzungsrecht. Verbleibende Defizite der Bundesagentur für Arbeit sind aus dem Bundeshaushalt auszugleichen.
c) Einnahmequellen: Die große Masse der Ausgaben wird aus Beiträgen bestritten, die Betriebe und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer je zur Hälfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (alte Bundesländer monatlich 5.300 Euro/neue Bundesländer monatlich 4.500 Euro, jeweils ab 2008) bei einem Beitragssatz von 3,3 Prozent (für 2008) bzw. 2,8 Prozent (für 2009) abführen. Der darüber hinaus gehende Teil der Ausgaben wird als Defizit aus allgemeinen Haushaltsmitteln, dem allgemeinen Steueraufkommen, finanziert. Im Jahr 2008 betrug der Haushaltsansatz der Bundesagentur für Arbeit ca. 43 Milliarden Euro. Einige Ausgaben (Wintergeld, Insolvenzgeld) werden durch Umlagen der Arbeitgeber finanziert. Eine Rücklage in nennenswerter Höhe gibt es nicht.
Vgl. auch Arbeitslosenversicherung.
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