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Bundesberggesetz (BBergG)
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Gesetz vom 13.8.1980 (BGBl. I 1310) m.spät.Änd.
1. Zweck:
(1) bundesgesetzliche Regelung der Förderung und Ordnung von Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes zur Sicherung der Rohstoffversorgung;
(2) Gewährleistung der Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigen des Bergbaus;
(3) Stärkung der Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, Verbesserung des Ausgleichs unvermeidbarer Schäden.
2. Bergbauberechtigung: Das Aufsuchen bergfreier Bodenschätze bedarf der Erlaubnis, das Gewinnen bergfreier Bodenschätze der Bewilligung oder der Verleihung des Bergwerkseigentums. Der Inhaber einer Erlaubnis hat eine Feldesabgabe, der Inhaber einer Bewilligung oder eines Bergwerkeigentums eine bergrechtliche Förderabgabe zu entrichten.
3. Der Bergbau unterliegt der Bergaufsicht durch die zuständige Behörde. Er darf nur aufgrund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden (§ 51).
4. Berechtsamsbuch über Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkeigentum und alte aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen, Berechtsamskarte über die von diesen Rechten betroffenen Felder; bei berechtigtem Interesse Einsicht.
5. Ist für Errichtung oder Führung eines Bergbaubetriebes die Benutzung eines Grundstückes notwendig, so kann Grundabtretung gegen Entschädigung durchgeführt werden. Auch Baubeschränkungen sind vorgesehen.
6. Wird durch einen Bergbaubetrieb ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist grundsätzlich Schadensersatz zu leisten. Bergschadensvermutung zugunsten des Geschädigten in bestimmten Fällen. Zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine Bergschadensausfallkasse errichten, wenn eine vergleichbare privatrechtliche Lösung durch die Bergbauwirtschaft nicht eingerichtet wird.
7. Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigung ordentlicher Rechtsweg, zuständig ist das Landgericht; im Übrigen sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
8. Bei dem Erlass von BergVO hat der Sachverständigenausschuss für den Bergbau mitzuwirken.
9. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro und als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Vgl. auch Tiefseebergbau.
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