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Bundesgesetzblatt (BGBl)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    amtliches Organ zur Verkündung der Bundesgesetze und anderer Rechtsvorschriften.

    1. Das BGBl erscheint seit dem 1.1.1951 in zwei gesonderten Teilen: „Bundesgesetzblatt Teil I” und „Bundesgesetzblatt Teil II”. In der „Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III” wurden die Rechtsvorschriften, die bei der mit dem Stand 31.12.1963 abgeschlossenen Rechtsbereinigung als fortgeltendes Bundesrecht festgestellt worden sind, nach Sachgebieten geordnet neu veröffentlicht. Nicht aufgenommene Vorschriften oder Vorschriftenteile sind nach näherer Maßgabe der Gesetze vom 10.7.1958 (BGBl I 473) und vom 28.12.1968 (BGBl I 1451) am 31.12.1968 außer Kraft getreten.

    2. Im „Bundesgesetzblatt Teil I” werden veröffentlicht u.a.: Alle Bundesgesetze, Rechtsverordnungen von wesentlicher oder dauernder Bedeutung; die Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 II 1 BVerfGG; Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten; Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Bundestages und des Bundesrates.

    3. Im „Bundesgesetzblatt Teil II” werden veröffentlicht die völkerrechtlichen Vereinbarungen, die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Zolltarifwesens. Für den Spannungs- und Verteidigungsfall sieht das Gesetz vom 18.7.1975 (BGBl I 1919) m.spät.Änd. eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe von Gesetzen durch Rundfunk, Tagespresse oder Aushang vor.

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