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Carnet ATA
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Abk. für Admission Temporaire und Temporary Admission. Das Carnet ATA ist ein Vordruck, der dem internationalen Zollübereinkommen von Brüssel über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr vom 6.12.1961 (BGBl. 1965 II 948) als Anlage beigefügt ist. Mittels seiner werden verschiedene Zollverfahren rund um die Verwendung abgewickelt. Dem Abkommen gehören neben den Mitgliedsstaaten der EU insges. 75 Länder an, so u.a. Algerien, Andorra, Australien, Chile, VR China, Elfenbeinküste, Gibraltar, Herzegowina, Hongkong, Indien, Indonesien, Iran, Island, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Libanon, Malaysia, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldavien, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Russland, Schweiz, Senegal, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Türkei, Tunesien, Ukraine, USA, Vereinigte Arabische Emirate und Weißrussland.
2. Anwendung: Das Carnet ATA kann für vorübergehend eingeführte eingangsabgabenpflichtige Waren verwendet werden. Zulässig ist weiterhin die Verwendung als Versandpapier, nicht jedoch für zur Ausbesserung und Veredelung bestimmte Waren. Schließlich kann es zur Wiederausfuhr verwendet werden. Der Inhaber eines Carnet ATA ist verpflichtet, die eingeführten Waren bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet ATA wieder auszuführen. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Carnet ATA von den Industrie- und Handelskammern (IHK) ausgegeben. Bürgender Verband ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
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