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Darlehenszinsen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Preis für die befristete Überlassung eines Darlehens, zu entrichten jeweils am Ende eines Jahres oder bei der früheren Rückzahlung, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist (§ 488 II BGB). Die Höhe der Darlehenszinsen unterliegt freier Vereinbarung der Parteien, orientiert sich jedoch am jeweiligen Zinsniveau. Gibt ein Kaufmann in Ausübung seines Handelsgewerbes ein Darlehen, so kann er auch ohne besondere Abrede 5 Prozent Zinsen verlangen (§ 354 II i.V. mit § 352 HGB).
Vgl. auch Zinswucher, Zins.
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