Direkt zum Inhalt

Darlehenszinsen

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Preis für die befristete Überlassung eines Darlehens, zu entrichten jeweils am Ende eines Jahres oder bei der früheren Rückzahlung, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist (§ 488 II BGB). Die Höhe der Darlehenszinsen unterliegt freier Vereinbarung der Parteien, orientiert sich jedoch am jeweiligen Zinsniveau. Gibt ein Kaufmann in Ausübung seines Handelsgewerbes ein Darlehen, so kann er auch ohne besondere Abrede 5 Prozent Zinsen verlangen (§ 354 II i.V. mit § 352 HGB).

    Vgl. auch Zinswucher, Zins.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com