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Dauerwohnrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Auf dem Wohnungseigentumsgesetz (Wohnungseigentum) beruhende Belastung eines Grundstücks, die dazu berechtigt, eine bestimmte Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen oder sonst zu nutzen (z.B. zu vermieten; § 31 I WEG).

    Entsprechend bei anderen Räumen, z.B. Gewerberaum Dauernutzungsrecht.

    Das D. darf nicht verwechselt werden mit dem Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB; im Gegensatz zu diesem ist es veräußerlich und vererblich.

    2. Anwendung: Mithilfe des D. kann u.a. dem Genossen einer Baugenossenschaft ein dingliches Recht auf eine Wohnung gesichert werden. Es kann auch zur Sicherung des Mieterdarlehens etc. dienen.

    3. Grundsteuerliche Behandlung: D. begründet i.Allg. keine Grundsteuerpflicht.

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