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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    geliefert unverzollt ... benannter Bestimmungsort, Delivered Duty Unpaid ... Named Place of Destination; Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. Wichtigste Verpflichtungen der Parteien bez. Lieferung, Gefahrenübergang und Kostenteilung gemäß den Incoterms 2000:
    (1) Verpflichtungen des Verkäufers: (a) Lieferung: Der Verkäufer liefert, wenn die nicht zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Beförderungsmittel unentladen zur Verfügung gestellt wird.

    (b) Der Verkäufer hat die Kosten und Gefahren der Beförderung der Ware bis dorthin zu tragen mit Ausnahme jeglichen „Zolls” für die Einfuhr im Bestimmungsland. Anmerkung: Der Begriff „Zoll” umfasst in diesem Zusammenhang die Verantwortung und die Gefahr der Erledigung der Zollformalitäten sowie die Bezahlung von Formalitäten, Zöllen, Steuern und anderen Abgaben.
    (2) Verpflichtungen des Käufers: (a) Dieser derart definierte „Zoll” ist vom Käufer zu tragen ebenso wie alle Kosten und Gefahren, die durch sein Unterlassen, die Ware rechtzeitig zur Einfuhr frei zu machen, entstehen.

    (b) Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware von dem zeitpunktan zu tragen, in dem sie gemäß 1 (a) geliefert ist.
    (3) Modifikation: Wünschen die Parteien, dass der Verkäufer die Einfuhrzollformalitäten erledigt und die dadurch bedingten Kosten und Gefahren sowie einige der bei Einfuhr der Ware fällige Kosten trägt, sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.
    (4) Anwendung: Diese Vertragsklausel kann für jede Transportart verwendet werden; es sollte jedoch die DES- oder DEQ-Klausel (DES, ab Kai) verwendet werden, wenn die Lieferung am Bestimmungshafen an Bord des Schiffes oder auf dem Kai stattfinden soll.

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