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Deckungsgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Handelskauf
    2. Kommissionsgeschäft
    3. Börsengeschäft

    Handelskauf

    Es handelt sich um ein infolge von Nichterfüllung einer Verpflichtung eines Vertragsteils durch den „Enttäuschenden“ vorgenommenes Geschäft, um seine eigenen Verpflichtungen gegenüber einem Dritten erfüllen zu können. Beim Verkäufer ist es ein Deckungsverkauf, beim Käufer ein Deckungseinkauf.

    Beim Handelskauf kann das Deckungsgeschäft bei der Berechnung des Schadensersatzes nur zugrunde gelegt werden, wenn es sofort nach Ablauf der Lieferungsfrist mithilfe von öffentlich ermächtigten Handelsmaklern oder durch öffentliche Versteigerung erfolgt.

    Bei Annahmeverzug des Käufers besteht auch Möglichkeit des Selbsthilfeverkaufs.

     

    Kommissionsgeschäft

    Vom Kommissionär beim Selbsteintritt aus Anlass der Kommission mit einem Dritten abgeschlossenes Geschäft zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Selbsteintritt. Wenn der Kommissionär die Kommission zu einem günstigeren Preis ausführen konnte, darf er dem Kommittenten nur diesen in Rechnung stellen (§ 401 I HGB).

    Börsengeschäft

    Geschäft, das dem Ausgleich (Deckung) der aus einem Termingeschäft herrührenden Verpflichtungen dient, z.B. der Leerverkauf eines Wertpapiers wird, möglichst wenn der Kurs zurückgegangen ist, durch einen Kauf des gleichen Papiers gedeckt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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