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Revision von Default-Klausel vom 22.07.2009 - 11:37
Default-Klausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zusicherungsklausel in Kredit- und Anleiheverträgen, die den Gläubigern (Kreditgeber) die Möglichkeit einer sofortigen Kündigung einräumt, wenn der Schuldner (Kreditnehmer) seinen vertraglichen Verhaltenspflichten nicht nachkommt. Es handelt sich um eine Nebenbestimmung, die der anglo-amerikanischen Vertragspraxis entstammt und auch am Euromarkt üblich ist (Financial Covenants). Zu den wichtigsten Kündigungsgründen gehören das Ausbleiben fälliger Zahlungen (Zinsen, Tilgung), das Nichteinhalten von Vereinbarungen (z.B. vertragswidrige Verwendung von Kreditmitteln), die Rücknahme von staatlichen Zusicherungen sowie die erhebliche Bonitätsverschlechterung des Schuldners. Eine spezielle Form dieser Klausel ist die Cross-Default-Klausel, die auch dann eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, wenn der Schuldner die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht einhält.
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