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Default-Klausel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kündigungsmöglichkeit für den Kreditgeber (Gläubigerbank) gegenüber säumigen Schuldnern von Kredit- und Anleiheverträgen am Euromarkt nach angloamerikanischem Vertragsrecht.

    2. Kündigungsgründe (Events of Default): Nichtzahlung fälliger Beträge wie Tilgung, Zinsen, Provisionen und sonstiger Forderungen binnen kurzer Frist, Unrichtigkeit der im Vertrag vom Kreditnehmer gemachten Zusicherungen in wesentlichen Punkten bzw. Nichterfüllung sonstiger Vertragspflichten (u.a. vertragswidrige Verwendung der Kreditmittel); schwerwiegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers; Rücknahme von für die Kreditgewährung wesentlichen staatlichen Genehmigungen oder Lizenzen.

    3. Cross-Default-Klausel: Kündigungsmöglichkeit, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten bei Fälligkeit nicht nachkommt. Meist werden auch Tochterunternehmen u.a. verbundene Unternehmen einbezogen sowie andere Formen nicht erfüllter Verpflichtungen, z.B. aus Bürgschaften und Garantien.

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