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Deutsche Bahn AG (DB)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsstellung
    2. Bahnreform

    Rechtsstellung

    Am 1.1.1994 durch Umwandlung der beiden Sondervermögen des Bundes, der Deutschen Bundesbahn (DB) und der Deutschen Reichsbahn (DR), gegründete Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär die Bundesrepublik Deutschland ist.

    Rechtsgrundlage: Änderung des Art. 87 GG und zahlreicher anderer Gesetze, v.a. das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993, m.spät.Änd. (Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG)).

    Bahnreform

    1. Charakterisierung: Die beiden Sondervermögen des Bundes, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn, wurden am 1.1.1994 zunächst zum Bundeseisenbahnvermögen (BEV) zusammengefasst, welches sich in einen Unternehmens- und einen Verwaltungsbereich gliedert. Der unternehmerische Bereich wurde im unmittelbaren Anschluss als DB ausgegliedert (1. Stufe der Bahnreform). Innerhalb der DB wurden die Geschäftsbereiche Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Personenbahnhöfe, Ladungsverkehr, Stückgut, Netz/Infrastruktur, Bahnbau, Traktion und Instandhaltung/Werke organisatorisch und rechnerisch getrennt. Querschnittsfunktionen wurden in Zentralbereichen zusammengefasst. Am 1.6.1999 wurden die Bereiche Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr, Personenbahnhöfe und Fahrweg als eigenständige Aktiengesellschaften rechtlich verselbstständigt (2. Stufe der Bahnreform). Die DB hat Holdingfunktionen. Angestrebt wird mit dieser Konzernstruktur ein marktnahes und flexibles Agieren dezentraler, eigenverantwortlicher Unternehmenseinheiten bei gleichzeitiger Nutzung von Synergieeffekten. Dem BEV (nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes) obliegen die Aufgaben der Schuldenverwaltung (sog. Altschulden der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn), der Personalverwaltung (u.a. Dienstherrenfunktion für verbeamtete Eisenbahner) und der Vermögensverwaltung von Immobilien, die nicht für den Bahnbetrieb notwendig sind. Zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wurde das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) errichtet (Aufsichts- und Genehmigungsbehörde).

    2. Europäische Grundlagen: Aufgrund der Probleme der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft und der Erfordernisse des Binnenmarktes haben die EU-Organe schon frühzeitig (u.a. 1965 und 1984) Vorschläge zur Strukturreform unterbreitet. Zentrale Bedeutung hat jedoch die Richtlinie vom 29.7.1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (91/440 EWG). Ziel der Richtlinie war die Anpassung der Eisenbahnunternehmen an die Erfordernisse des Binnenmarktes. Die vier zentralen Prinzipien zur Neustrukturierung sind
    (1) unternehmerische Unabhängigkeit der Eisenbahnunternehmen,
    (2) Trennung von Eisenbahninfrastruktur und Transportbetrieb,
    (3) finanzielle Sanierung der Eisenbahnunternehmen und
    (4) Zugangs- und Transitrechte zur Eisenbahninfrastruktur der Mitgliedsstaaten, zunächst beschränkt auf internationale Gruppierungen und Eisenbahnunternehmen im grenzüberschreitenden Kombinierten Güterverkehr.

    3. Probleme: a) Verkehrs- und wettbewerbspolitische Probleme: Offene Fragen bestehen zum einen hinsichtlich der Einordnung in die allg. Verkehrspolitik (Konkurrenz des Straßenverkehrs) zum anderen hinsichtlich der Aufbrechung der Monopolstrukturen (Regionalisierung), dabei v.a. die Diskriminierung Dritter durch die Kalkulation von Trassennutzungspreisen und die Gewährung von Großkundenrabatten.

    b) Probleme der Zuständigkeit und Einflussnahme des Bundes: Die unternehmerische Unabhängigkeit des Konzerns DB bleibt trotz der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft fraglich, da der Bund alleiniger Eigentümer ist (organisatorische, nicht materielle Privatisierung). Offen sind v.a. Fragen der Preisgestaltung, der weiteren finanziellen Verantwortung des Bundes für anstehende Infrastrukturinvestitionen und der Einfluss des EBA. Die geplante materielle Privatisierung konnte bisher wegen der wirtschaftlichen Lage der DB noch nicht erfolgen.

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