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Dienstaufsicht
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1. Recht und Pflicht des Dienstvorgesetzten, durch Überwachung, Belehrung, Anweisung für die ordentliche Erfüllung der Amtsgeschäfte zu sorgen. Bei Richtern eingeschränkt (§ 26 DRiG).
2. Aufsicht über die fachliche Tätigkeit der nachgeordneten Behörden.
Vgl. auch Fachaufsicht und Rechtsaufsicht.
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