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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff aus dem Eisenbahnwesen. § 12 AEG verpflichtet die öffentlichen Eisenbahnen, für die Beförderung von Personen und Gütern, die auf mehreren aneinander anschließenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (Deutsche Bahn AG, nicht bundeseigene Eisenbahnen) erfolgt, eine direkte Abfertigung einzurichten und für den Personenverkehr durchgehende direkte Tarife aufzustellen.

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