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Dokumentationspflicht bei Verrechnungspreisen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) mit Wirkung vom 1.1.2004 wurden die Vorschriften zur Dokumentation von Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gesetzlich verankert. Demnach müssen die Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit nahe stehenden Personen gesondert aufgezeichnet werden. Einzelheiten hinsichtlich der Anforderung an den Steuerpflichtigen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren)“ vom 12.4.2005 IV B 4 - S 1341 - 1/05 (BStBl. I 570) konkretisiert. Weitere Einzelheiten zu Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen regelt die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV). Zudem hat das BMF ein fortlaufend zu aktualisierendes Glossar „Verrechnungspreise“ als verwaltungsinterne Arbeitshilfe herausgegeben, zuletzt mit BMF-Schreiben vom 19. Mai 2014. 

    Hier geht es um den Fremdvergleichsgrundsatz, um eine Gewinnverlagerung über Verrechnungspreise im Konzern in Niedrigsteuerländer zu vermeiden. Aus den nach § 90 III AO zu erstellenden Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, welchen Sachverhalt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen i.S.d. § 1 IV AStG mit nahe stehenden Personen i.S.d. § 1 II AStG verwirklicht hat und ob und inwieweit er diesen Geschäftsbeziehungen Bedingungen einschließlich von Preisen zugrunde gelegt hat, die erkennen lassen, dass er den Grundsatz des Fremdverhaltens (Fremdvergleichsgrundsatz) beachtet hat.

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