Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Rechtsverordnung vom 13.11.2003 (BStBl. I 2296), letztmalig geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809).–
2. Allgemeines und betroffener Personenkreis: Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Sinn von § 1 II AStG unterhalten, unterliegen im Hinblick auf Art und Inhalt der Geschäftsbeziehung bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Sachverhalte und Vorgänge einer bes. Dokumentationspflicht. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (§ 90 III Satz 5 AO). Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen werden im Einzelnen durch die GAufzV geregelt. Sie gilt daneben auch für Geschäftsvorfälle zwischen Stammhaus und Betriebsstätte und für die Gewinnermittlung von Personengesellschaften, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist, soweit dabei Geschäftsbeziehungen im Sinn von § 1 AStG zu prüfen sind.
3. Grundsätze der Aufzeichnungspflicht: Es muss ersichtlich sein, welcher Sachverhalt im Einzelnen verwirklicht wurde und ob bzw. inwieweit den Geschäftsbeziehungen Bedingungen einschließlich von Preisen zugrunde liegen, die die Feststellung zulassen, dass der sog. Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde. Die Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen erkennen lassen, dass er seine Geschäftsbeziehungen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes gestaltet (hat). Dazu sind bes. die relevanten Markt- und Wettbewerbsverhältnisse darzustellen und Vergleichsdaten aufzuzeigen.
4. Form: Die Aufzeichnungen können schriftlich oder elektronisch erstellt werden.
5. Die Finanzbehörde soll sie regelmäßig nur für Zwecke der Durchführung einer Außenprüfung anfordern.
6. Folgen bei Verletzung der Dokumentationspflicht (fehlende, verspätete oder nicht verwertbare Aufzeichnungen): Sie gelten als nicht erstellt. Damit wird widerlegbar zulasten des Steuerpflichtigen vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher als die von ihm erklärten sind. Soweit es zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde kommt, kann diese den gesamten Schätzungsrahmen zuungunsten des Steuerpflichtigen ausschöpfen (§ 162 III AO). Daneben ist ein Strafzuschlag festzusetzen. Seine Höhe richtet sich danach, welcher der Tatbestände (Nichtvorlage, Unverwertbarkeit oder verspätete Vorlage der Aufzeichnungen) gegeben ist; vgl. § 162 IV AO).
2. Allgemeines und betroffener Personenkreis: Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Sinn von § 1 II AStG unterhalten, unterliegen im Hinblick auf Art und Inhalt der Geschäftsbeziehung bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Sachverhalte und Vorgänge einer bes. Dokumentationspflicht. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (§ 90 III Satz 5 AO). Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen werden im Einzelnen durch die GAufzV geregelt. Sie gilt daneben auch für Geschäftsvorfälle zwischen Stammhaus und Betriebsstätte und für die Gewinnermittlung von Personengesellschaften, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist, soweit dabei Geschäftsbeziehungen im Sinn von § 1 AStG zu prüfen sind.
3. Grundsätze der Aufzeichnungspflicht: Es muss ersichtlich sein, welcher Sachverhalt im Einzelnen verwirklicht wurde und ob bzw. inwieweit den Geschäftsbeziehungen Bedingungen einschließlich von Preisen zugrunde liegen, die die Feststellung zulassen, dass der sog. Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde. Die Aufzeichnungen müssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflichtigen erkennen lassen, dass er seine Geschäftsbeziehungen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes gestaltet (hat). Dazu sind bes. die relevanten Markt- und Wettbewerbsverhältnisse darzustellen und Vergleichsdaten aufzuzeigen.
4. Form: Die Aufzeichnungen können schriftlich oder elektronisch erstellt werden.
5. Die Finanzbehörde soll sie regelmäßig nur für Zwecke der Durchführung einer Außenprüfung anfordern.
6. Folgen bei Verletzung der Dokumentationspflicht (fehlende, verspätete oder nicht verwertbare Aufzeichnungen): Sie gelten als nicht erstellt. Damit wird widerlegbar zulasten des Steuerpflichtigen vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher als die von ihm erklärten sind. Soweit es zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde kommt, kann diese den gesamten Schätzungsrahmen zuungunsten des Steuerpflichtigen ausschöpfen (§ 162 III AO). Daneben ist ein Strafzuschlag festzusetzen. Seine Höhe richtet sich danach, welcher der Tatbestände (Nichtvorlage, Unverwertbarkeit oder verspätete Vorlage der Aufzeichnungen) gegeben ist; vgl. § 162 IV AO).
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