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Domizilwechsel
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Wechsel, der an einer besonderen Zahlstelle (Domizil), durchweg einer Bank, zahlbar gestellt ist. Der Domizilvermerk („Zahlbar bei ...”) steht links unten auf dem Vordruck. Er bezieht sich nur auf die Zahlung der Wechselsumme.
Vorlegungsverbot zur Annahme ist beim Domizilwechsel unzulässig (Art. 22 II WG).
Den Zahlungsort hat der Aussteller anzugeben, die Zahlstelle kann der Aussteller oder der Bezogene bezeichnen (Art. 27 WG).
Die Banken berechnen bei Zahlbarstellung eine Domizilprovision.
Unechter Domizilwechsel: Zahlstellenwechsel.
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