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Durchgriffshaftung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Gesellschaftsrechts. Von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Haftung von Gesellschaftern juristischer Personen (insbesondere bei GmbH) für Verbindlichkeiten der juristischen Person bei absichtlichem Missbrauch der juristischen Person zur Haftungsbeschränkung, bei Verwendung der juristischen Person entgegen dem Zweck der Rechtsordnung oder wenn das Festhalten an dem Grundsatz der rechtlichen Trennung zwischen Gesellschaft und Alleingesellschafter zu Ergebnissen führt, die Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen. Nach der Rechtsprechung kommt eine Durchgriffshaftung nur ausnahmsweise in Betracht, z. B. bei der Vermögensvermischung, wenn Gesellschaftsvermögen und sonstiges Vermögen ununterscheidbar vermischt wird. Durchgriffshaftung führt zur vollen persönlichen Haftung.

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