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Eichgesetz

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    Mess- und Eichgesetz vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) m.spät.Änd. nebst Mess- und Eichverordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) m.spät.Änd., Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz,  Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Maßstäblichkeit erforderlich ist. Welche Messgeräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehalten und verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen und geeicht sind, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (§ 4). Die Eichung wird, sofern nichts anderes durch Verordnung bestimmt ist, von den zuständigen Eichbehörden und von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeräte kann auch nach näherer Regelung vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).

    Vgl. auch Eichbehörden, Eichung.

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