Zitierfähige Version
- Revision von Einlagensicherung vom 19.02.2018 - 14:42
- Revision von Einlagensicherung vom 19.02.2018 - 12:28
- Revision von Einlagensicherung vom 21.02.2013 - 17:04
- Revision von Einlagensicherung vom 06.09.2011 - 10:27
- Revision von Einlagensicherung vom 08.03.2011 - 09:30
- Revision von Einlagensicherung vom 17.01.2011 - 10:41
- Revision von Einlagensicherung vom 14.09.2010 - 09:01
- Revision von Einlagensicherung vom 16.11.2009 - 14:46
- Revision von Einlagensicherung vom 15.09.2009 - 16:10
- Revision von Einlagensicherung vom 03.06.2008 - 13:27
Einlagensicherung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Verpflichtung der Institute durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16.7.1998, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die gesetzliche Einlagensicherung begrenzte die Entschädigung zuletzt auf 90 Prozent der Forderung bzw. 20.000 Euro je Kunden. Unter dem Eindruck der Finanzmarktkrise wurde im Juli 2009 die deutsche Einlagensicherung auf 50.000 Euro je Kunde erhöht. Zusätzlich wurde die Verlustbeteiligung für Einleger i.H.v. 10 Prozent abgeschafft. Ab dem 31.12.2010 erhöht sich der Betrag im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes auf 100.000 Euro je Kunde.
Zusätzlich existieren in Deutschland folgende freiwillige Einlagensicherungseinrichtungen:
a) Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB): Durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sind die Guthaben jedes einzelnen Kunden bei den privaten Banken bis zu einer Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses voll gesichert. Dieser Schutz umfasst alle "Nichtbankeneinlagen", also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen.
b) Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB): Der 1994 gegründete freiwillige VÖB-Einlagensicherungsfonds schützt alle Nichtbankeneinlagen, die den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von 50.000 Euro nach EAEG übersteigen. c) Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe: Die Kunden der Sparkassen in Deutschland werden vom Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus geschützt. Seit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung im Jahre 2005 schützt der Haftungsverbund die Einlagen aller Kunden zu 100 Prozent ohne betragsmäßige Begrenzung. d) Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR): Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt bei den ihr angeschlossenen genossenschaftlichen Banken stets zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung die Einlagen und Inhaberschuldverschreibungen der Kunden.
e) Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.: Schutz von Bauspareinlagen und Zinsen zu 100 Prozent sowie von Festgeldanlagen und Sparbriefen bis zu 250.000 Euro pro Anleger.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon