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Einlagensicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Direkte Einlagensicherung: Verpflichtung der Institute durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16.7.1998, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die gesetzliche Einlagensicherung begrenzte die Entschädigung in der Vergangenheit auf 90 Prozent der Forderung bzw. 20.000 Euro je Kunden. Unter dem Eindruck der jüngsten Finanzmarktkrise (Subprime-Krise) wurde im Juli 2009 die dt. Einlagensicherung auf 50.000 Euro je Kunde erhöht. Zusätzlich wurde die Verlustbeteiligung für Einleger i.H.v. 10 Prozent abgeschafft. Seit dem 31.12.2010 ist der Betrag im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes auf 100.000 Euro je Kunde erhöht worden. Die Auszahlungsfrist wurde auf maximal 30 Arbeitstage reduziert.

    Zusätzlich existieren in Deutschland folgende freiwillige Einlagensicherungseinrichtungen: a) Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (Bankenverband): Durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sind die Guthaben jedes einzelnen Kunden bei den privaten Banken bis zu einer Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses voll gesichert. Dieser Schutz umfasst alle „Nichtbankeneinlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Für die kommenden Jahre ist eine Absenkung beschlossen worden: zum 1.1.2015 auf 20 Prozent, zum 1.1.2020 auf 15 Prozent und zum 1.1.2025 auf 8,75 Prozent.
    b) Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB): Der 1994 gegründete freiwillige VÖB-Einlagensicherungsfonds schützt Nichtbankeneinlagen, die den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von 100.000 Euro nach EAEG übersteigen. Hierdurch werden alle Einlagen eines Kunden unabhängig von der Anzahl der bei einer Bank unterhaltenen Konten und unter Einschluss eventueller Zinsansprüche bis maximal 100.000 Euro geschützt.
    c) Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe: Die Kunden der Sparkassen in Deutschland werden vom Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus geschützt. Seit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung im Jahre 2005 schützt der Haftungsverbund die Einlagen aller Kunden zu 100 Prozent ohne betragsmäßige Begrenzung.
    d) Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR): Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt bei den ihr angeschlossenen genossenschaftlichen Banken stets zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung die Einlagen und Inhaberschuldverschreibungen der Kunden.
    e) Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.: Schutz von Bauspareinlagen und Zinsen zu 100 Prozent sowie von Festgeldanlagen und Sparbriefen bis zu 250.000 Euro pro Anleger.

    2. Indirekte Einlagensicherung: präventive Einlagensicherung, z.B. durch die Bestimmungen des Kreditwesengesetz (KWG) insbes. in Bezug auf die Geschäftsaufnahme, Eigenkapital-, Kredit- und Liquiditätsnormen sowie der Sicherungsvorkehrungen des Wirtschaftszweiges.

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