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einmalige Vermögensanfälle
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Begriff für Schenkungen, Erbschaften, Lotteriegewinne etc.
Steuerliche Behandlung:
1. Einkommensteuer: Einmalige Vermögensanfälle fallen unter keine Einkunftsart, unterliegen nicht der Einkommensteuer.
2. Körperschaftsteuer: Einmalige Vermögensanfälle unterliegen i.d.R. auch nicht der Körperschaftsteuer; Ausnahmefall: Betriebseinnahme bei betrieblicher Veranlassung.
3. Erbschaftsteuer: Erbschaften und Schenkungen unterliegen der Erbschaftsteuer.
4. Für Lotteriegewinne Rennwett- und Lotteriesteuer.
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