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einmalige Vermögensanfälle

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff für Schenkungen, Erbschaften, Lotteriegewinne etc.

    Steuerliche Behandlung:

    1. Einkommensteuer: Einmalige Vermögensanfälle fallen unter keine Einkunftsart, unterliegen nicht der Einkommensteuer.

    2. Körperschaftsteuer: Einmalige Vermögensanfälle unterliegen i.d.R. auch nicht der Körperschaftsteuer; Ausnahmefall: Betriebseinnahme bei betrieblicher Veranlassung.

    3. Erbschaftsteuer: Erbschaften und Schenkungen unterliegen der Erbschaftsteuer.

    4. Für Lotteriegewinne Rennwett- und Lotteriesteuer.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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