Direkt zum Inhalt

Einzugsstelle

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) zuständig ist.

    a) Ist ein Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit pflichtversichert, so ist Einzugsstelle auch für die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung die Krankenkasse, die für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist (§ 28i SGB IV).

    b) Ist der Arbeitnehmer nicht für den Fall der Krankheit pflichtversichert, so sind die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse abzuführen, die der Arbeitgeber entsprechend § 175 II 2 SGB V gewählt hat (§ 28 i SGB IV).

    Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und über die Beitragspflicht und -höhe nach dem SGB III (§ 28h SGB IV).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com