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elektronisches Grundbuch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Die Grundbücher sind dort auf die elektronische Grundbuchführung umgestellt. Die Papiergrundbücher wurden entheftet, eingescannt, in den Datenspeicher des zentralen Rechenzentrums übertragen und nach Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit als elektronisches Grundbuch freigegeben. Der Grundbuchinhalt selbst blieb dabei unverändert. Die Bearbeitung erfolgt jetzt nur noch elektronisch, d.h. Grundbucheinsichten werden auf dem Computer sichtbar gemacht und bei Bedarf ausgedruckt. Auf den Grundbuchausdrucken erscheinen die ursprünglich roten Unterstreichungen, mit denen gelöschte Eintragungen kenntlich gemacht werden, in schwarzer Farbe. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft (§§ 12, 12a GBO).
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