Zitierfähige Version
Energiegesellschaften
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Der Wechsel von einer konventionellen Erzeugungsstruktur zu einer nachhaltigen Energieversorgung im Zuge der Energiewende eröffnet zunehmend auch aktiven Bürgern neue Perspektiven, sich in die regionale Energieversorgung einzubringen. Eine Möglichkeit besteht in der Gründung einer sogenannten „Energiegesellschaft“, einer Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen, regelmäßig zum Zwecke der Förderung einer regionalen und umweltverträglichen und/oder auch autarken Energieversorgung. Energiegesellschaften sind sehr unterschiedlich organisiert, zum Beispiel als eingetragene Genossenschaft (e.G.), als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), als GmbH & Co. KG oder als eingetragener Verein (e.V.). Dabei ist die Wahl der Rechtsform als eingetragene Genossenschaft jedoch vor dem Hintergrund besonders verbreitet, dass unternehmerische und zugleich basisdemokratische Elemente vereint werden können. Zahlreiche Energiegesellschaften legen den Schwerpunkt ihres Engagements auf die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaik- oder Windkraft-Anlagen, hinzu kommen vermehrt auch Projekte im Bereich von Blockheizkraftwerken, Nahwärmenetzen und Energieeffizienzmaßnahmen.
2. Ziele: Energiegesellschaften setzen sich regelmäßig zum Ziel, eine unabhängige und versorgungssichere Energiebelieferung in der Region zu etablieren. Gleichzeitig verbleibt damit ein erheblicher Teil der geleisteten Wertschöpfung in der Kommune und wird der Klima- und Umweltschutz gefördert. Zudem stellt ein Zusammenschluss in einer Energiegesellschaft eine zielgerichtete Möglichkeit dar, bürgerschaftliches Engagement mit kommunalwirtschaftlichem Handeln zu verknüpfen.
3. Aktuelle Entwicklungen: Mit dem Erlass des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) und dessen Inkrafttreten am 01.01.2017 wurden die Perspektiven von Energiegesellschaften zunächst aufgewertet. Der neu eingefügte § 36g EEG 2016 sollte Bürgerenergiegesellschaften fortan erleichterte Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zusichern. Nach der Gesetzesbegründung wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Bürgerenergiegesellschaften einen wesentlichen Anteil zur notwendigen Akzeptanz von neuen Windenergieprojekten an Land beigesteuert und damit zum Fortschritt der Energiewende beigetragen haben. Mit der Neuregelung eröffneten sich für Energiegesellschaften Perspektiven in Bezug auf die zukünftige Anlage- und Investitionstätigkeit sowie Erleichterungen im Verfahren der Zuschlagserteilung. Das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“, das am 29.06.2017 vom Bundestag beschlossen wurde und am 07.07.2017 den Bundesrat passiert hat, stellt für das Engagement von Bürgerinitiativen einen schweren Rückschlag dar. Unter anderem hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, für die Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen am 01.02.2018 und am 01.05.2018 die Privilegierung von Energiegesellschaften auszusetzen. Damit werden erneut verlässliche Rahmenbedingungen erforderlich, um die Finanzierung der Geschäftsmodelle der Energiegesellschaften abzusichern.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon