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Entfernungspauschale
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1. Begriff: Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienfahrten können vom Arbeitnehmer durch die sog. Entfernungspauschale steuermindernd wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Entfernungspauschale kann zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Arbeitstag, für Familienheimfahrten einmal pro Woche für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort geltend gemacht werden.
2. Höhe: Je Entfernungskilometer wird eine Pauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer gewährt. Diese ist unabhängig davon, ob und inwieweit der Arbeitnehmer tatsächliche Aufwendungen für die betreffenden Fahrten hat (§ 9 I 4 EStG). Die Pauschale ist für die kürzeste, verkehrsgünstigste Entfernung für jeden Arbeitstag und unabhängig von dem Verkehrsmittel anzuwenden. Der maximale Pauaschalbetrag beläuft sich auf 4.500 Euro pro Jahr. Die den Maximalbetrag übersteigenden Kosten sind nur abziehbar, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw benutzt. Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Fahrtkosten abgegolten.
3. Ausnahme: a) Bei Beförderung des Arbeitgebers durch steuerfreie Sammelbeförderung; Eine Minderung erfolgt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Rabatte auf eigene Beförderungsdienstleistungen gewährt;
b) Behinderte können statt der Pauschale die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen (§ 9 II EStG);
c) bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können ebenso die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 II EStG); Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde eine neue Regelung eingeführt. Demnach ist die Vergleichsrechnung, ob die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden können, wenn sie die Entfernungspauschale üebrsteigen, jahresweise und nicht tageweise durchzuführen.
d) bei Nutzung eines Flugzeuges entfällt die Begünstigung der Entfernungspauschale (§ 9 I 2 EStG) komplett.
Anders: Reisekosten.
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