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Entschädigungstelle für Auslandsunfälle

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Nach der Richtlinie 2000/26/EG zur Ausgleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Kfz-Haftpflichtversicherung vom 16.5.2000 haben die Mitgliedsstaaten (einschließlich EWR) zur Abwicklung eines im Ausland erlittenen Kfz-Unfalls mit Personen- oder Sachschäden nationale Entschädigungstelle einzurichten. Zur Umsetzung der Richtlinien kann nach § 12a PflVersG, wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, in solchen Fällen seine Ansprüche gegen die Entschädigungstelle für Auslandsunfälle unter bestimmten Vorraussetzungen geltend machen. Die Entschädigungstelle für Auslandsunfälle reguliert den Schaden, sofern u.a. entweder der zuständige Versicherer oder dessen Schadensregulierungsbeauftragter nicht binnen drei Monaten den Schaden ersetzt oder ein Schadensregulierungsbeauftragter nicht bestellt ist oder Fahrzeug vom Versicherer nicht ermittelt werden können. Die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungstelle für Auslandsunfälle werden von dem rechtsfähigen Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wahrgenommen (§ 13a).

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