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Entschädigungstelle für Auslandsunfälle
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Nach der Richtlinie 2000/26/EG zur Ausgleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kfz-Haftpflichtversicherung vom 16.5.2000 haben die Mitgliedstaaten (einschließlich EWR) zur Abwicklung eines im Ausland erlittenen Kfz-Unfalls mit Personen- oder Sachschäden nationale E. einzurichten. Zur Umsetzung der Richtlinien kann nach § 12a PflVersG, wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, in solchen Fällen seine Ansprüche gegen die E.f.A. unter bestimmten Vorraussetzungen geltend machen. Die E.f.A. reguliert den Schaden, sofern u.a. entweder der zuständige Versicherer oder dessen Schadensregulierungsbeauftragter nicht binnen drei Monaten den Schaden ersetzt oder ein Schadensregulierungsbeauftragter nicht bestellt ist oder Fahrzeug vom Versicherer nicht ermittelt werden können. Die Aufgaben und Befugnisse der E.f.A. werden von dem rechtsfähigen Verein Verkehrsopferhilfe e.V. in Hamburg wahrgenommen (§ 13a).
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