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Erbbauzinsreallast

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Als Inhalt der Erbbauzinsreallast kann vereinbart werden, dass der Erbbauzins in einer Zwangsversteigerung trotz des grundbuchlichen Nachranges mit seinem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Inhaber eines im Rang vorgehenden dinglichen Rechtes die Zwangsversteigerung betreibt. Durch die Eintragung einer Bestehenbleibensvereinbarung im Grundbuch wird die Erbbauzinsreallast versteigerungsfest.

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