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Revision von Erbeinsetzung vom 19.05.2008 - 16:38
Erbeinsetzung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zuwendung des Vermögens des Erblassers an einen Dritten (§§ 2087 ff. BGB). Die E. kann auch bedingt oder befristet sein.
Gegensatz: Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände (Vermächtnis).
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