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Erbschaftsbesteuerung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Die E. trifft den Nettowert eines Nachlasses.
2. Ausgestaltungsformen:
(1) Nachlasssteuer: Besteuerung der Erbmasse vor Aufteilung unter die Erben;
(2) Erbanfallsteuer: Besteuerung der einzelnen Erben. Grundlage des deutschen Erbschaftsteuergesetzes: Erbanfallsteuer; sie erfasst ferner
zur Verhinderung von Steuerumgehungen
Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und die periodische Besteuerung von Familienstiftungen und -vereinen (Erbschaftsteuer, einmalige Vermögensfälle).
3. Da die E. an einen Rechtsvorgang, den Erbfall, anknüpft, kann sie als Verkehrsteuer bezeichnet werden. Sie wird auch als Besitzsteuer bezeichnet, da sie die dem Erben durch den Erbfall zufließende Bereicherung erfasst.
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