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Erbverzichtsvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zwischen einem künftig berufenen Erben (Verwandte, Ehegatte und lebenspartner) bei Lebzeiten des Erblassers mit diesem geschlossener Vertrag (§§ 2346–2352 BGB, 10 VII LPartG). E. bewirkt Verzicht auf Erbrecht und ggf. Pflichtteil bzw. Vermächtnis. Der Verzichtende wird behandelt, als ob er zz. des Erbfalls nicht mehr lebte.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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