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Erfolgshonorar

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist für den Einzelfall in den engen Grenzen der §§ 49b II BRAO und 4a RVG möglich. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sonst von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Die Vereinbarung muss die voraussichtliche gesetzliche und die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung sowie die Angabe enthalten, welche Vergütung bei welchen Bedingungen verdient werden soll. Außerdem sind die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, aufzunehmen. Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den gesetzlichen Bedingungen entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höheren als die gesetzlichen Gebühren verlangen (§ 4b RVG).

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