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Erhaltungsmaßnahmen
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Maßnahmen an Gebäuden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Diese Erhaltungsmaßnahmen müssen von einem Mieter geduldet werden und sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich. Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen (§ 555a BGB).
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