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Ersatzwirtschaftswert
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steuerrechtlicher Begriff: Mit dem Ersatzwirtschaftswert wird in den neuen Bundesländern das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bewertet (§§ 125–128 BewG). Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1.1.1964 zugrunde gelegt worden sind. Der Sache nach handelt es sich um einen modifizierten Einheitswert.
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