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Revision von Ersatzzwangshaft vom 04.10.2017 - 16:35
Ersatzzwangshaft
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Erzwingungshaft; erfolgt auf Antrag der Finanzbehörde, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld gegen eine natürliche Person uneinbringlich ist (§ 334 I AO).
Vgl. auch Zwangsmittel.
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