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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: im Wesentlichen öffentliche Abgaben für die Erstanlage einer Straße, für den Erstanschluss an eine gemeindliche Kanalisation oder Gas- und Stromversorgung.

    2. Buchung und Bilanzierung: Solche aus dem öffentlichen Recht geschuldeten Beiträge stellen regelmäßig Anschaffungsnebenkosten oder nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens dar, sofern sie ausschließlich grundstücksbezogen sind und als Einzelkosten direkt zugerechnet werden können.

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