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erweiterter Kündigungsschutz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erweiterter Kündigungsschutz für Wohnraum (§ 577a I BGB); ist nach der Wohnungsüberlassung (Vermietung) Wohneigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, kann sich der Erwerber erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist auf berechtigte Interessen berufen. Diese Sperrfrist beträgt drei Jahre. Die Bundesländer können in Gebieten, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Preisen bes. gefährdet ist, die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat zuletzt Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht (GV NRW Ausgabe 2012 v. 9.2.2012).

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