erweiterter Kündigungsschutz
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Erweiterter Kündigungsschutz für Wohnraum bei Wohnungsumwandlung (§ 577a I BGB).
Ist nach der Wohnungsüberlassung (Vermietung) Wohneigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, kann sich der Erwerber erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist auf berechtigte Interessen berufen. Diese Sperrfrist beträgt drei Jahre. Die Bundesländer können in Gebieten, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Preisen besonders gefährdet ist, die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Von dieser Ermächtigungsgrundlage haben fast alle Bundesländer Gebrauch gemacht (siehe z.B. GV NRW Ausgabe 2012 v. 9.2.2012).
Erwirbt eine Personengesellschaft vermieteten Wohnraum, so kann sie zugunsten ihrer Gesellschafter Eigenbedarf geltend machen. Dabei ist jedoch lt. BGB (VR III ZR vom 21.3.2018) ausnahmslos die dreijährige Kündigungssperrfrist zu beachten. Ein Erwerber kann demnach erst nach Ablauf einer dreijährigen Frist vermieteten Wohnraum in Wohnungseigentum umwandeln. Dies gilt auch insbesondere für Personengesellschaften und Miteigentümergemeinschaften.