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Erziehungsbeihilfe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistung im Rahmen der Kriegsopferfürsorge.

    Berechtigte: Erholungshilfe wird gezahlt an Beschädigte, die eine Grundrente nach § 31 BVG beziehen, für deren Kinder sowie an Waisen, die Waisenrente oder Waisenbeihilfe nach dem BVG beziehen (§ 27 BVG).

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